Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 46 Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/46#abs-1 (1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen

1.
die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie
2.
einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.

Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/46#abs-2 (2) Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach

1.
der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und
2.
den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.

Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.

§ 45 § 47